Religion/Ethik

(Berufs-) SCHULE und RELIGION (-slehre)

Schule ist schon immer und wird derzeit mehr und mehr zu einem Mikrokosmos unterschiedlicher Kulturen und Lebenswelten. Sie spiegelt dabei auch die mannigfaltige Suche nach gesellschaftlicher und individueller Sinn- und Glaubenserfahrung wider.

Informationen aus der Fachschaft katholische Religionslehre

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu unseren Aktionen

Knochenmarkspende-Projekt

Kirchenraumpädagogik

Weihnachtsdekoration

 

 

Religionsunterricht an der Berufsschule

Dem RELIGIONSUNTERRICHT kommt in der Auseinandersetzung  mit der Kultivierung verschiedener Bereiche im eigenen Leben (Arbeit/Beziehungen, Abschied/Trauer, Fremdheit…) eine tragende Schlüsselrolle zu.

Bei den heranwachsenden Auszubildenden verändert sich die eigene Glaubenswelt nicht unbedeutend, zumal diese im Laufe ihres Lebens so manchen Herausforderungen ausgesetzt sein wird, sie schwankt, verlässt uns- und trägt aber auch immer wieder.

Fragen zur Orientierung bewegen die Auszubildenden:

  • Wer und was bestimmt meine Lebensziele?
  • Was gibt meinem Leben Sinn?
  • Wie finde ich mich in Beruf und der Arbeitswelt zurecht?
  • Welche Wünsche und Sehnsüchte habe ich? – im Beruf, in der Partnerschaft, in der Liebe, in der Sexualität….
  • Was bewegt mich in schwierigen Phasen des Lebens, z. B. bei Tod und Krankheit
  • Welche Bedeutung hat der Glaube für mein Weltverständnis?
  • Gibt der Glaube Antworten auf drängende Herausforderungen der Zeit, z. B. in der Genforschung, im biotechnologischen Fortschritt, bei sozialen Problemen…

Als persönlichkeitsbildende Kraft möchte hierbei der Religionsunterricht den jungen Heranwachsenden - vor dem Hintergrund  eines christlich geprägten Welt- und Menschenbildes -  mithelfen, sich in der  kommenden Berufs- und Lebenswelt mehr und mehr zurechtzufinden, sprich „sich und den anderen“ Rede und Antwort stehen zu lernen auf elementare Fragen und Anliegen unserer Zeit.

Somit begleitet der konfessionelle Religionsunterricht unsere Schüler gemäß der Bayerischen Verfassung in dem Sinn, dass „Schulen nicht nur Wissen und Können vermitteln sollen, sondern auch Raum für Herzens-  und Charakterbildung“  geben sollen (vgl. BayV Art. 131).

Diesem Grundauftrag  der obersten Bildungsziele an Bayerns Schulen sieht sich der Religionsunterricht untrennbar verbunden. Dazu gehört wesentlich: das Achten religiöser Überzeugungen, die Achtung vor der Würde des Menschen, die Ehrfurcht vor Gott sowie die Festigung von Selbstbeherrschung und Verantwortungsbewusstsein.

Der zentrale Begriff der „HERZENSBILDUNG“ zeigt hierbei sehr schön, dass es gerade im Fach  Religionslehre bei der Bildung eben nicht immer nur auf  Wissen, Logik, Rationalität ankommt, sondern auch auf Mitgefühl, Gerechtigkeitssinn, Weisheit, Empathie oder auch Verständnis und Verantwortungsfreudigkeit.

Religionsunterricht stärkt damit unverzichtbar die soziale und individuelle Fähigkeit der Schüler, sprich die Kompetenzen für die Bewältigung der Herausforderungen nach einem sinnerfüllten Leben erwerben zu können. 

Didaktische Jahrespläne bzw. Lerngebiete des Religionsunterrichts

 

Gemäß den didaktischen Jahresplanungen an der Berufsschule werden folgende Lerngebiete im kath. Religionsunterricht behandelt, um die geforderten Kompetenzen der Schüler zu fördern.

 

10. Klasse:

1. Lebenswirklichkeit und Identität (Ziele, Identitätsfindung, Lebenssituation, Gestaltung und Verantwortung für mein Leben)

2. Lebensorientierung und Lebensgestaltung (Vorbilder, Orientierungsangebote, christliche Lebensgestaltung)

3. Gewissen und Entscheidung (Gewissenssituationen, Handlungsoptionen, Vergleich mit der Botschaft Jesu)

4. Bibel und Lebensdeutung (biblische Texte mit meinen Entscheidungen und Handlungen vergleichen)

5. Christentum und Lebenspraxis (lebensprägende Kraft des christlichen Glaubens mit seinen Zeichen und Symbolen)

 

 

11. Klasse:

1. Person und Gemeinschaft (Entwicklung der eigenen Person, verschiedene Gemeinschaftsformen, Handlungsoptionen für ein gelingendes Miteinander entwickeln)

2. Gemeinschaft und Verschiedenheit (Gemeinsamkeiten und Unterschiede erkennen, Achtung und Respekt, Versöhnung mit Gott und den Menschen)

3. Trinität und Gemeinschaft (Dreifaltigkeitslehre als Urbild menschlicher Gemeinschaft)

4. Gott und Menschenwürde (Gespür für die menschliche Würde entwickeln, Menschenwürde wurzelt in der Ebenbildlichkeit mit Gott, Fragen zum Schutz und den Verletzungen der Menschenwürde)

5. Menschenwürde und Lebensschutz (Abwägungskonflikte und Grenzsituationen zur Menschenwürde, Menschenwürde und Nützlichkeitserwägungen)

 

 

12. (und 13.) Klasse:

1. Ehe und Gesellschaft (Vorstellungen von Beziehung und Partnerschaft, Stellenwert von Ehe in der Gesellschaft, Grundgedanken zum kirchlich-sakramentalen Eheverständnis)

2. Zukunft und Weltgestaltung (Wünsche für die Zukunft, verantwortliches Gestalten der Zukunft, Fragen zum Gerechtigkeitsbegriff, Bewahrung der Schöpfung)

3. Globalisierung und Gerechtigkeit (Folgen und Auswirkungen der Globalisierung, christliche Standpunkte entwerfen Strategien zum vernetzten Denken und nachhaltigen Handeln)

4. Religionen und Dialog (christliche Erfahrungen mit den erfahrungen Andersgläubiger vergleichen, als Christ in einer pluralen Gesellschaft leben, Umgangsformen eines respektvollen Zusammenlebens entwickeln)

5. Kirche und Welt (Christsein heißt sich in der Welt einzusetzen, kirchliche Antworten auf die Herausforderungen der Zeit prüfen und bewerten)

Gesetzliche Grundlagen des Religionsunterrichts

Der RELIGIONSUNTERRICHT ist im GRUNDGESETZ (GG) und in der BAYERISCHEN VERFASSUNG (BV) verankert sowie im BAYERISCHEN GESETZ ÜBER DAS ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSWESEN (BayEUG) und in der BERUFSSCHULORDNUNG (BOS) genauer geregelt:

 

Auszüge aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen:

 

GRUNDGESETZ (GG) Art.7.3
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.

Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

                                         

BAYERISCHE VERFASSUNG (BV) Art. 46
(1) An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft.
(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Die Lehrer bedürfen der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des Religionsunterrichts.
(5) Die erforderlichen Schulräume sind zur Verfügung zu stellen.

 

BAYERISCHES GESETZ ÜBER DAS ERZIEHUNGS- UND UNTERRICHTSWESEN (BayEUG)

Art. 46 Religionsunterricht

(1) Der Religionsunterricht ist an den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, ordentliches Lehrfach (Pflichtfach).

(2) Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.

Art. 47 Ethikunterricht

1. (1) Ethikunterricht ist für diejenigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

2. (1) Der Ethikunterricht dient der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu werteinsichtigem Urteilen und Handeln.

2. (2) Sein Inhalt orientiert sich an den sittlichen Grundsätzen, wie sie in der Verfassung und im Grundgesetz niedergelegt sind.

2. (3) Im Übrigen berücksichtigt er die Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen.

 

 

SCHULORDNUNG FÜR DIE BERUFSSCHULEN IN BAYERN (BSO)

§ 37 Religionsunterricht (vgl. Art. 46 BayEUG)

1. (1) Der Religionsunterricht ist für die bekenntnisangehörigen Schüler Pflichtfach.

1. (2) Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform.

1. (3) Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

 

§ 38 Ethikunterricht (vgl. Art. 47 BayEUG)

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, muss Ethik als Pflichtfach eingerichtet werden, wenn an der Schule eine Gruppe von mindestens fünf Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann; zur Gruppenbildung können Schulen mit gleichem Lehrplan im Fach Ethik zusammenwirken.

 

ALLGEMEINES ZUM BILDUNGS- UND ERZIEHUNGSAUFTRAG DER SCHULEN

BayEUG, Artikel 1 und 2

 
Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag

(1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. Die Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.

(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrages haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung
ihrer Kinder zu achten.


Art. 2 Aufgaben der Schulen

(1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu entwickeln, zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen, zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen, Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Tradition und Brauchtum unter besonderer Berücksichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken, zur Förderung des europäischen Bewusstseins beizutragen, im Geist der Völkerverständigung zu erziehen, die Bereitschaft zum Einsatz für den freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung nach innen und außen zu fördern, zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft zu befähigen, auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu wecken.

(2) Die Schulen erschließen den Schülern das überlieferte und bewährte Bildungsgut und machen sie mit neuem vertraut.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Schulen sind alle Beteiligten, insbesondere Schule und
Elternhaus, zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erfüllen sind alle Lehrkräfte in allen Unterrichtsfächern aufgerufen. Im katholischen Religionsunterricht liegt der Schwerpunkt in der Förderung der charakterlichen, sittlichen und religiösen Fähigkeiten des Schülers.