Berufsvorbereitungsjahr

Informationen zur Berufsschulpflicht

Informationen zur Berufsschulpflicht

Frau Trenker steht für Fragen rund um die Beschulung für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis im Berufsvorbereitungsjahr zur Verfügung:

Staatliche Berufsschule Pfarrkirchen - Tel. 08561 98750

Alle Schüler sind nach dem BayEUG, Art. 35 und 39 zwölf Jahre schulpflichtig. Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht. Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder des freiwilligen Besuchs der Hauptschule wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine andere Schule besucht wird.

 

Nach Art. 39, (3) wird vom Besuch der Berufsschule befreit, wer

1. in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt wurde,

2. der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,

3. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet,

4. ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,

5. den mittleren Schulabschluss erreicht hat,

6. von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 4 Satz 2 entlassen ist.

 

Nach Art. 39 können Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden

1. bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen,

2. nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht,

3. bei Vorliegen eines Härtefalls (z. B. Schwangerschaft, etc.).

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